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Dieser Beitrag stammt vom Berliner Entwicklungspolitischen Ratschlag e.V.
1. Mehr Geld für das Engagement: Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro
Viele arbeiten ehrenamtlich im Verein. Häufig erhalten wir die Frage, wie ehrenamtliche Vorstände oder andere Helfer*innen (zumindest etwas) bezahlt werden können. Eine einfache Lösung ist die Ehrenamtspauschale: Sie beträgt ab sofort 960 Euro statt bisher 840 Euro. Für Trainerinnen oder Dozentinnen steigt der Freibetrag sogar auf 3.300 Euro. Freibetrag heißt: Diese Beträge bleiben von der Sozialversicherung und der Steuer befreit (= netto auf dem Konto). Kombiniert mit einem Minijob könnt Ihr als Verein nun bis zu 683 Euro monatlich (Ehrenamtspauschale) oder sogar 878 Euro (Übungsleiterfreibetrag) zahlen, ohne die Minijobgrenze zu überschreiten.
Wichtig zu wissen: Eine Vergütung für den Vorstand, die Ehrenamtspauschale oder Verträge darüber hinaus, sollten in der Satzung verankert sein. Als Kontrollorgan ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung eine solche zu beschließen.
Beispielformulierung für die Satzung: „Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausgeübt werden können.“
2. Haftung: Besserer Schutz für ehrenamtlich Aktive
Ob falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen, falsche Steuererklärungen oder nicht richtig abgeführte Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmer*innen: Wer als Vorstand tätig ist, haftet für Schadensfälle. Das überfordert häufig ehrenamtlich Engagierte. Nun wurde die Freistellung von der Haftung für Ehrenamtliche ausgeweitet: Wer bis zu 3.300 Euro Vergütung im Jahr erhält, haftet dem Verein gegenüber nur noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die alte Grenze lag bei nur 840 Euro. Das schützt Euch besser, wenn mal etwas schiefgeht, und macht Engagement attraktiver.
Wichtig zu wissen: Für Vorstände oder besondere Vertretungen, die mehr Vergütung erhalten, kann in der Satzung eine Freistellung von der Haftung verankert werden. Dadurch werden sie von Ansprüchen gegenüber ihrem Verein oder seinen Mitgliedern befreit. Wenn sie grob fahrlässig oder mit Vorsatz handeln, gilt diese Regelung natürlich nicht.
Beispielformulierung für die Satzung: „Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.“
Mehr Infos zur Haftungsbegrenzung: https://www.vereinswelt.de/gruendung/haftung/haftungsfreistellung-ehrenamtliche-vorstandsmitglieder/
Mehr Infos zu Haftungsrisiken: https://www.hausdesstiftens.org/haftungsrisiken-fuer-vorstaende/?utm_source=+CleverReach+GmbH+%26+Co.+KG&utm_medium=email&utm_campaign=Stiftungs-News+Juni+2025&utm_content=Mailing_15079941
3. Mehr Freiheit bei der Mittelverwendung – aber behaltet den Überblick
Bislang mussten gemeinnützige Vereine ihre Spenden und weitere Mittel innerhalb von zwei Jahren verbrauchen – außer sie haben damit begründete Rücklagen (für Projekte, Investitionen…) oder freie Rücklagen gebildet. Für Vereine, deren Gesamteinnahmen unter 100.000 Euro im Jahr liegen, entfällt diese steuerrechtliche Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – wie das im Gemeinnützigkeitsrecht heißt. Das betrifft ca. 90 Prozent aller gemeinnützigen Organisationen. Ihr müsst dem Finanzamt gegenüber also nicht mehr nachweisen, dass ihr Eure Mittel zeitnah ausgegeben habt.
Aber Achtung: Insbesondere wenn Ihr Fördermittel erhaltet, die über mehrere Jahre ausgegeben werden können, benötigt Ihr einen Überblick über eure Eigenmittel und Rücklagen. Auch für Eure interne Finanzplanung und Transparenz gegenüber Mitgliedern ist es hilfreich zu wissen, welche Mittel bereits gebunden sind und was Euch tatsächlich frei zur Verfügung steht.
4. Erst ab 50.000 Euro wirtschaftliche Einnahmen muss Körperschaft- und Gewerbesteuer gezahlt werden
Im Vereinsrecht gibt es vier Sphären, denen Ihr die Ein- und Ausgaben des Vereins zuordnet: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb, den Wirtschaftsbetrieb. Die meisten entwicklungspolitischen Vereine haben Aktivitäten ausschließlich im ideellen Bereich. Wenn Euer Verein z.B. Bücher oder Produkte von Partner*innen aus dem Globalen Süden verkauft, Ihr Catering gegen Entgelt anbietet oder Equipment gegen Miete verleiht, dann sind dies Einnahmen im Wirtschaftsbetrieb. Solange die Einnahmen aus diesem Wirtschaftsbetrieb unter 50.000 Euro Bruttoumsatz im Jahr bleiben, müsst Ihr keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen.
Ab dem 01. Januar 2026 braucht Ihr bei Umsätzen unter 50.000 Euro im Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (incl. Umsatzsteuer) die beiden Sphären in der Buchhaltung nicht mehr trennen. Das bedeutet weniger Buchführungsaufwand. Einzige Bedingung: Ihr dürft insgesamt aus den beiden zusammengefassten Tätigkeitsbereichen keinen Verlust machen.
Aber Achtung: Es empfiehlt sich bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten (Zweck- und Wirtschaftsbetrieb) die Trennung zwischen dem ideellen und den wirtschaftlichen Einnahmen auch weiterhin vorzunehmen. Ihr könnt sonst nicht feststellen, ob der wirtschaftliche Bereich Verlust macht. Und auch für die Umsatzsteuer ist sinnvoll: Wenn der Verein kein „Kleinunternehmer“ und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist (ab 25.000 Euro Umsatz im Zweck- und Wirtschaftsbetrieb zusammen), solltet Ihr eine Einordnung zwischen Wirtschafts- und Zweckbetrieb vornehmen. Denn für Zweckbetriebe gilt meist der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, während im Wirtschaftsbetrieb in der Regel 19 Prozent anfallen.
5. Weniger Tabellen: Einfaches Buchhaltungssystem nutzen
Vor allem, wenn Vereine nicht so viele Einnahmen und Ausgaben haben, erscheinen einfache Tabellen mit Programmen wie Excel/ Libreoffice als die leichteste Lösung für die Buchhaltung. Allerdings werden solche Finanztabellen vom Finanzamt nicht immer akzeptiert – auch nicht nach den Neuerungen. Mittlerweile gibt es Buchhaltungssysteme, die nicht nur einfach sind, sondern auch vom Finanzamt akzeptiert werden. Darüber könnt Ihr Eure Ein- und Ausgaben besser kontrollieren. Ihr könnt einfacher auswerten, welches Projekt z.B. über- oder unterfinanziert ist.